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Artikel 24 (4)
Entscheidungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|