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+Artikel 25 (2) |
Artikel 25 (2)Jeder Rechtsakt bzw. jede interne Vorschrift gemäß Absatz 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten in Bezug auf:
a)
die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien;
b)
die Kategorien personenbezogener Daten;
c)
den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen;
d)
die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
e)
die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen;
f)
die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien und
g)
die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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