+Artikel 25 (4)

Artikel 25 (4)

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke kann Unionsrecht, einschließlich interner Vorschriften, die von Organen und Einrichtungen der Union in Fragen, die ihre Tätigkeit betreffen, erlassen wurden, vorbehaltlich der in Artikel 13 genannten Bedingungen und Garantien insoweit Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 genannten Rechten vorsehen, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmeregelungen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung