+Artikel 29 (5)
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Artikel 29 (5)
Wenn es sich bei einem Auftragsverarbeiter nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, kann die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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