+Artikel 29 (8)

Artikel 29 (8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Angelegenheiten festlegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung