+ABSCHNITT 3 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
---+Artikel 36 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
---+Artikel 37 Schutz von Informationen, die an Endeinrichtungen der Nutzer übertragen werden, dort gespeichert werden, sich darauf beziehen, dort verarbeitet werden oder daraus erhoben werden
---+Artikel 38 Nutzerverzeichnisse
------+Artikel 38 (1)
------+Artikel 38 (2)

ABSCHNITT 3 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

ABSCHNITT 3 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 36 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 36

Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Die Organe und Einrichtungen der Union gewährleisten die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch Sicherung ihrer elektronischen Kommunikationsnetze.

Artikel 37 Schutz von Informationen, die an Endeinrichtungen der Nutzer übertragen werden, dort gespeichert werden, sich darauf beziehen, dort verarbeitet werden oder daraus erhoben werden

Artikel 37

Schutz von Informationen, die an Endeinrichtungen der Nutzer übertragen werden, dort gespeichert werden, sich darauf beziehen, dort verarbeitet werden oder daraus erhoben werden

Die Organe und Einrichtungen der Union schützen die Informationen, die an Endeinrichtungen der Nutzer übertragen werden, dort gespeichert werden, sich darauf beziehen, dort verarbeitet werden oder daraus erhoben werden, beim Zugriff auf ihre öffentlich zugänglichen Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG.

Artikel 38 Nutzerverzeichnisse

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung