+Artikel 36 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 36 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 36

Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Die Organe und Einrichtungen der Union gewährleisten die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch Sicherung ihrer elektronischen Kommunikationsnetze.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung