+Artikel 39 (10)
|
Artikel 39 (10)
Falls die Verarbeitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b auf einem auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt beruht, in dem der konkrete Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge geregelt sind, und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung vor Erlass dieses Rechtsakts eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels nicht, sofern in dem genannten Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|