+Artikel 40 (4)
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Artikel 40 (4)
Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Fälle festlegen, in denen die Verantwortlichen den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einer Verarbeitung zur Erfüllung einer vom Verantwortlichen im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgabe, unter anderem zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des Sozialschutzes und der öffentlichen Gesundheit, konsultieren und seine vorherige Genehmigung einholen müssen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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