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Artikel 43 (4)
Der Datenschutzbeauftragte muss Bediensteter des Organs oder der Einrichtung der Union sein. Die Organe und Einrichtungen der Union können, wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 nicht Gebrauch gemacht wird, unter Berücksichtigung ihrer Größe einen Datenschutzbeauftragten benennen, der seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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