+Artikel 44 (8)

Artikel 44 (8)

Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von drei bis fünf Jahren benannt und kann wiederernannt werden. Der Datenschutzbeauftragte kann von dem Organ oder der Einrichtung der Union, das beziehungsweise die ihn benannt hat, wenn er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt und nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten seines Amtes enthoben werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung