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+Artikel 44 (9) |
Artikel 44 (9)Nach seiner Benennung wird der Datenschutzbeauftragte durch das Organ oder die Einrichtung der Union, das beziehungsweise die ihn benannt hat, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eingetragen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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