+Artikel 47 (3)
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Artikel 47 (3)
Die Kommission stellt gemäß Artikel 45 Absätze 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 fest, ob ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet oder nicht, und die Organe und Einrichtungen der Union treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Beschlüssen der Kommission nachzukommen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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