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+Artikel 48 (2) |
Artikel 48 (2)Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderlich wäre, bestehen in:
a)
einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
b)
Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 96 Absatz 2 erlassen werden,
c)
vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angenommenen Standardschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 96 Absatz 2 genehmigt wurden,
d)
wenn es sich bei dem Auftragsverarbeiter nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, verbindliche interne Datenschutzvorschriften, Verhaltensregeln oder Zertifizierungsmechanismen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Verordnung (EU) 2016/679. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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