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+Artikel 54 (3) |
Artikel 54 (3)Der Haushalt des Europäischen Datenschutzbeauftragten wird in einer eigenen Haushaltslinie im Abschnitt zu den Verwaltungsausgaben des Gesamthaushaltplans der Union ausgewiesen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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