+Artikel 54 Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und finanzielle Mittel
---+Artikel 54 (1)
---+Artikel 54 (2)
---+Artikel 54 (3)
---+Artikel 54 (4)
---+Artikel 54 (5)
---+Artikel 54 (6)

Artikel 54 Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und finanzielle Mittel

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 54 (1)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist hinsichtlich seiner Dienstbezüge, seiner Zulagen, seines Ruhegehalts und sonstiger anstelle von Dienstbezügen gewährten Vergütungen einem Richter am Gerichtshof gleichgestellt.
Artikel 54 (2)
Die Haushaltsbehörde gewährleistet, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen finanziellen Mitteln ausgestattet wird.
Artikel 54 (3)
Der Haushalt des Europäischen Datenschutzbeauftragten wird in einer eigenen Haushaltslinie im Abschnitt zu den Verwaltungsausgaben des Gesamthaushaltplans der Union ausgewiesen.
Artikel 54 (4)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Geschäftsstelle werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten eingestellt und ihr Vorgesetzter ist der Europäische Datenschutzbeauftragte. Sie unterstehen ausschließlich seiner Leitung. Ihre Zahl wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt. Auf Mitarbeiter des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die an der Ausführung von Aufgaben beteiligt sind, die gemäß dem Unionsrecht dem Datenschutzausschuss übertragen wurden, findet Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.
Artikel 54 (5)
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Geschäftsstelle des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen den Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union.
Artikel 54 (6)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seinen Sitz in Brüssel.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung