+Artikel 57 (2)

Artikel 57 (2)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe e genannten Beschwerden mittels eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung