+Artikel 66 (2)
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Artikel 66 (2)
Bei Verstößen gegen Pflichten des Organs oder der Einrichtung der Union nach den Artikeln 8, 12, 27 bis 35, 39, 40, 43, 44 und 45 werden im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Geldbußen in Höhe von bis zu 25 000 EUR pro Verstoß und bis zu insgesamt 250 000 EUR pro Jahr verhängt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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