+Artikel 66 (4)
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Artikel 66 (4)
Verstößt ein Organ oder eine Einrichtung der Union bei gleichen oder miteinander verbundenen oder kontinuierlichen Verarbeitungsvorgängen gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung oder mehrmals gegen dieselbe Bestimmung dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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