+Artikel 74 (2)
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Artikel 74 (2)
Der Verantwortliche ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass operative personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck überprüft der Verantwortliche gegebenenfalls und soweit durchführbar, die Qualität der operativen personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung, beispielsweise durch Konsultation der zuständigen Behörde, von der die Daten stammen. Bei jeder Übermittlung operativer personenbezogener Daten werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der operativen personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|