+Artikel 74 (3)

Artikel 74 (3)

Wird festgestellt, dass unrichtige operative personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder die operativen personenbezogenen Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 82 eine Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der betreffenden operativen personenbezogenen Daten vorzunehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung