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+Artikel 79 (3) |
Artikel 79 (3)Der Verantwortliche kann zu nachstehenden Zwecken die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2 soweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:
a)
Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
b)
Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlungen oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
c)
Schutz der öffentlichen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
d)
Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
e)
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, wie Opfer oder Zeugen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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