+Artikel 81 (2)
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Artikel 81 (2)
In den in Absatz 1 genannten Fällen unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Absatz 1 genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen. Der Verantwortliche dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Angaben werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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