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+Artikel 82 (4) |
Artikel 82 (4)Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung, und über die Gründe für die Verweigerung. Der Verantwortliche kann zu nachstehenden Zwecken die Zurverfügungstellung der Informationen teilweise oder vollständig einschränken, soweit diese Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:
a)
Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
b)
Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlungen oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
c)
Schutz der öffentlichen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
d)
Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
e)
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, wie Opfer und Zeugen. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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