+Artikel 92 (5)
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Artikel 92 (5)
Sind von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten operative personenbezogene Daten betroffen, die von oder an zuständige Behörden übermittelt wurden, teilt der Verantwortliche die in Absatz 2 genannten Informationen den zuständigen Behörden unverzüglich mit.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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