+Artikel 94 (2)
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Artikel 94 (2)
In den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union können spezifischere Bestimmungen über die Bedingungen für die internationale Übermittlung operativer personenbezogener Daten beibehalten oder eingeführt werden, insbesondere über die Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien und über Ausnahmen für bestimmte Fälle.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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