+Artikel 98 (2)

Artikel 98 (2)

Auf der Grundlage der Überprüfung kann die Kommission, um einen einheitlichen und kohärenten Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sicherzustellen, geeignete Gesetzgebungsvorschläge insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Kapitels IX dieser Verordnung auf Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft und einschließlich, falls erforderlich, zu Anpassungen des Kapitels IX dieser Verordnung vorlegen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung