+Artikel 100 Übergangsmaßnahmen
---+Artikel 100 (1)
---+Artikel 100 (2)
---+Artikel 100 (3)
---+Artikel 100 (4)
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Artikel 100 Übergangsmaßnahmen
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 100 (1)
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Der Beschluss 2014/886/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
6
) und die laufende Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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Artikel 100 (2)
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Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte ist hinsichtlich seiner Dienstbezüge, seiner Zulagen, seines Ruhegehalts und sonstiger Vergütungen, die anstelle von Dienstbezügen gewährt werden, dem Kanzler des Gerichtshofs gleichgestellt.
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Artikel 100 (3)
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Artikel 53 Absätze 4, 5 und 7 sowie die Artikel 55 und 56 gelten für den derzeitigen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bis zum Ende seiner Amtszeit.
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Artikel 100 (4)
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Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterstützt den Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung bis zum Ende der Amtszeit des derzeitigen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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