+Artikel 7 Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer

Artikel 7 Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer

Artikel 7

Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer

Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung