+Abschnitt 1 Bildung des Fonds
---+Artikel 67 Allgemeine Bestimmungen
------+Article 67 1.
------+Article 67 2.
------+Article 67 3.
------+Article 67 4.
---+Artikel 68 Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
---+Artikel 69 Zielausstattung
------+Article 69 1.
------+Article 69 2.
------+Article 69 3.
------+Article 69 4.
------+Article 69 5.
---+Artikel 70 Im Voraus erhobene Beiträge
------+Article 70 1.
------+Article 70 2.
------+Article 70 3.
------+Article 70 4.
------+Article 70 5.
------+Article 70 6.
------+Article 70 7.
---+Artikel 71 Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge
------+Article 71 1.
------+Article 71 2.
------+Article 71 3.
---+Artikel 72 Freiwillige Darlehen zwischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
------+Article 72 1.
------+Article 72 2.
------+Article 72 3.
---+Artikel 73 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
------+Article 73 1.
------+Article 73 2.
------+Article 73 3.
---+Artikel 74 Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten

Abschnitt 1 Bildung des Fonds

Abschnitt 1 Bildung des Fonds

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 67 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 68 Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 68

Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten richten Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung ein.

Artikel 69 Zielausstattung
Artikel 70 Im Voraus erhobene Beiträge
Artikel 71 Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge
Artikel 72 Freiwillige Darlehen zwischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Artikel 73 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
Artikel 74 Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten

Artikel 74

Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten

Reichen die gemäß den Artikeln 70 und 71 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht aus, um die Verpflichtungen des Fonds zu erfüllen, trifft der Ausschuss für den Fonds vertragliche Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen einschließlich — falls angezeigt — öffentlicher Finanzierungskonstruktionen, damit unmittelbar zusätzliche Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 76 zur Verfügung stehen.

▼M6

Sobald es aus Sicht des Ausschusses notwendig sein könnte, die für den Fonds gemäß diesem Artikel getroffenen Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu aktivieren, teilt er dies der Kommission und der EZB mit und stellt der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen benötigen.

▼B

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung