(3) Wird eine Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, betraut, so sind angemessene strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde gemäß dieser Richtlinie und Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen zu vermeiden, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 6.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Vorkehrungen eine wirksame operative Unabhängigkeit gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichts- oder sonstigen Funktionen dieser Abwicklungsbehörde.