|
+Artikel 3 6 |
Artikel 3 6(6) Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Aufsichts- und die Abwicklungsfunktionen von ein und derselben Stelle ausgeübt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Behörden, die diese Funktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|