+Artikel 3 8

Artikel 3 8

(8)   Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde das zuständige Ministerium unverzüglich über die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen und führt, sofern im nationalen Recht nichts anderes festgelegt ist, keine Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne die Zustimmung dieses zuständigen Ministeriums durch.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung