+Artikel 3 10

Artikel 3 10

(10)   Die Mitgliedstaaten informieren die EIOPA darüber, welche nationale Behörde bzw. nationalen Behörden als Abwicklungsbehörden benannt wurde bzw. wurden, und teilen ihr gegebenenfalls die Kontaktstelle mit und informieren sie darüber, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EIOPA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und der Kontaktstellen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung