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+Artikel 3 11 |
Artikel 3 11(11) Unbeschadet des Artikels 67 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und ihres jeweiligen Personals nach nationalem Recht für ihre Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Funktionen beschränken. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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