+Artikel 3 11

Artikel 3 11

(11)   Unbeschadet des Artikels 67 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und ihres jeweiligen Personals nach nationalem Recht für ihre Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Funktionen beschränken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung