+Artikel 4 3

Artikel 4 3

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden bzw. den Abwicklungsbehörden vor, der EIOPA jährlich und für jeden Mitgliedstaat gesondert alle folgenden Informationen zu übermitteln:

a)

die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung gemäß den Artikeln 5, 7, 9 und 10 unterliegen;

b)

die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach Absatz 1 unterliegen;

c)

quantitative Informationen über die Anwendung der im einleitenden Teil von Absatz 1 genannten Kriterien;

d)

eine Beschreibung der vereinfachten Anforderungen, die auf der Grundlage der im einleitenden Teil von Teil 1 genannten Kriterien angewandt wurden, im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen verbunden mit Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Mitgliedstaaten bzw. sämtlicher Gruppen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung