+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anforderungen zur präventiven Sanierungsplanung in Abhängigkeit von ihrer Größe, ihrem Geschäftsmodell, ihrem Risikoprofil, ihrer Verflechtungen und ihrer Substituierbarkeit, ihrer Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten, insbesondere ihren bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten, vorschreibt.

Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass mindestens 60 % des Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsmarktes des Mitgliedstaats und mindestens 60 % seines Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung gemäß diesem Artikel unterliegen, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt wird.

Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote nach Unterabsatz 2 können die Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan erstellt und aktualisiert.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung