+Artikel 5 4

Artikel 5 4

(4)   Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre präventiven Sanierungspläne mindestens alle zwei Jahre aktualisieren und jedenfalls

a)

nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die eine wesentliche Auswirkung auf den präventiven Sanierungsplan haben könnte oder eine wesentliche Änderung dieses Plans erforderlich macht;

b)

wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Unternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des präventiven Sanierungsplans erforderlich machen könnte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung