+Artikel 5 8

Artikel 5 8

(8)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu, sicherzustellen, dass ihre präventiven Sanierungspläne eine Reihe qualitativer und quantitativer Indikatoren enthalten, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann Abhilfemaßnahmen geprüft oder ergriffen werden sollten. Diese Indikatoren können unter anderem Kriterien umfassen, die sich auf Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Rentabilität, Marktbedingungen, makroökonomische Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen. Indikatoren für die Kapitalposition umfassen zumindest Verstöße gegen die Solvenzkapitalanforderung nach Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jeder Verstoß gegen die Solvenzkapitalanforderung zu angemessenen Abhilfemaßnahmen des betreffenden Unternehmens im Einklang mit dem präventiven Sanierungsplan führt.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Aufsichtsbehörden dazu, sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geeignete Vorkehrungen für die regelmäßige Überwachung der in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren treffen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung