|
+Artikel 5 9 |
Artikel 5 9(9) Beschließt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in Absatz 8 Unterabsatz 1 genannter Indikator erfüllt ist, so teilt es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|