+Artikel 5 9

Artikel 5 9

(9)   Beschließt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in Absatz 8 Unterabsatz 1 genannter Indikator erfüllt ist, so teilt es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung