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+Artikel 5 10 |
Artikel 5 10(10) Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 1 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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