+Artikel 5 10

Artikel 5 10

(10)   Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 1 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung