(12) Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes näher zu bestimmen:
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a)
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die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kriterien, insbesondere für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
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b)
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die Methoden zur Ermittlung der Marktanteile nach Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3;
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c)
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die Informationen, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den präventiven Sanierungsplan aufzunehmen hat, einschließlich der in Absatz 6 Buchstabe e genannten Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung.
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Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.