+Artikel 5 12

Artikel 5 12

(12)   Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes näher zu bestimmen:

a)

die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kriterien, insbesondere für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

b)

die Methoden zur Ermittlung der Marktanteile nach Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3;

c)

die Informationen, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den präventiven Sanierungsplan aufzunehmen hat, einschließlich der in Absatz 6 Buchstabe e genannten Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung