+Artikel 6 1

Artikel 6 1

(1)   Die Aufsichtsbehörden überprüfen innerhalb von neun Monaten nach Vorlage eines präventiven Sanierungsplans diesen Plan und bewerten, inwieweit er die in Artikel 5 festgelegten Anforderungen sowie folgende weitere Anforderungen erfüllt:

a)

Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen;

b)

der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen können in finanziellen Belastungsszenarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden;

c)

der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu beitragen, erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem so weit wie möglich zu vermeiden, und zwar auch in Szenarien, die anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anlass geben würden, im selben Zeitraum präventive Sanierungspläne durchzuführen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung