+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden sämtliche präventiven Sanierungspläne, die bei ihnen eingehen. Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist können die Abwicklungsbehörden den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auswirken können, und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung