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+Artikel 6 2 |
Artikel 6 2(2) Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden sämtliche präventiven Sanierungspläne, die bei ihnen eingehen. Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist können die Abwicklungsbehörden den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auswirken können, und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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