+Artikel 7 4

Artikel 7 4

(4)   Die Aufsichtsbehörden können Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen verpflichten, präventive Sanierungspläne zu erstellen und vorzulegen, wenn kein präventiver Gruppensanierungsplan vorliegt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung