(5) Gelangt betreffende Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass ein Unternehmen angesichts seiner Bedeutung in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Verpflichtungen, denen vergleichbare Unternehmen in diesem Mitgliedstaat unterliegen, in dem präventiven Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird, so kann sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das oberste Mutterunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen überarbeiteten präventiven Gruppensanierungsplan vorzulegen, in dem die von der betreffenden Aufsichtsbehörde geäußerten Bedenken berücksichtigt werden. Wurde ein überarbeiteter präventiver Gruppensanierungsplan vorgelegt und gelangt die betreffende Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass dieser überarbeitete Plan ihren Bedenken nicht ausreichend Rechnung trägt, so kann sie die betreffenden Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen dazu verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen. In diesem Fall übermittelt die Aufsichtsbehörde der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Bewertung. Anschließend legt sie der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde den präventiven Sanierungsplan vor.