(6) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 66 festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an
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b)
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die zuständigen Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen;
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c)
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die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
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d)
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die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen;
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e)
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die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.
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