+Artikel 7 6

Artikel 7 6

(6)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 66 festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an

a)

die EIOPA;

b)

die zuständigen Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen;

c)

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

d)

die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen;

e)

die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung