(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung gemäß den Artikeln 10 und 11 unterliegt, und das die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan erstellen. Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.