(5) Abwicklungsbehörden überprüfen Abwicklungspläne und aktualisieren sie erforderlichenfalls mindestens alle zwei Jahre und jedenfalls
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a)
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nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde;
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b)
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wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
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Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Aufsichtsbehörden teilen den Abwicklungsbehörden unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen.