+Artikel 9 5

Artikel 9 5

(5)   Abwicklungsbehörden überprüfen Abwicklungspläne und aktualisieren sie erforderlichenfalls mindestens alle zwei Jahre und jedenfalls

a)

nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken könnte oder in sonstiger Weise eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde;

b)

wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Aufsichtsbehörden teilen den Abwicklungsbehörden unverzüglich alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung