+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden befugt sind, Gruppenabwicklungspläne für Gruppen, die der Abwicklungsplanung unterliegen, auf der Grundlage der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu erstellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung