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+Artikel 10 1 |
Artikel 10 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden befugt sind, Gruppenabwicklungspläne für Gruppen, die der Abwicklungsplanung unterliegen, auf der Grundlage der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu erstellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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